Häufige Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren
Was ist das gerichtliche Mahnverfahren?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein rechtlicher Prozess, der Gläubigern hilft, offene Forderungen einzutreiben. Es wird dann relevant, wenn man selbst mit Mahnungen keinen Erfolg erzielen konnte.
Ziel des gerichtlichen Mahnverfahrens ist der Erhalt eines vollstreckbaren Titels, der es ermöglicht, die Forderung über einen Zeitraum von 30 Jahren zu vollstrecken. Während dieser Zeit ist die Verjährung der Forderung gehemmt, was bedeutet, dass der Gläubiger innerhalb dieses Zeitraums Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung ergreifen kann.
Das gerichtliche Mahnverfahren besteht aus zwei unterschiedlichen Stufen:
wird beim zuständigen Amtsgericht (Mahngericht) des Schuldners beantragt
informiert den Schuldner offiziell über die Forderung und setzt ihm eine Frist zur Zahlung oder zum Widerspruch
widerspricht der Schuldner nicht innerhalb der Frist dem Mahnbescheid, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen
der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel und ermöglicht die Durchführung von Zwangsvollstreckungen
Das Mahnverfahren endet mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheid, der eine Vollstreckungsklausel enthält.
Wenn der Gläubiger im gerichtlichen Mahnverfahren einen vollstreckbaren Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid) erlangt hat und der Schuldner weiterhin nicht zahlt, können folgende separate Schritte folgen:
erhebt der Schuldner nicht innerhalb der Frist Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann der Gläubiger mit der vollstreckbaren Ausfertigung die Zwangsvollstreckung beantragen
dabei wird gerichtlich angeordnet, Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden und zu verwerten
ein streitiges Verfahren wird nur notwendig, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt
vor Gericht wird der Streit der beiden Parteien geklärt und eine verbindliche Entscheidung getroffen
Wann ist ein gerichtliches Mahnverfahren sinnvoll?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist sinnvoll, wenn:
alle anderen vorgerichtlichen Versuche, die Forderungen zu bekommen, nicht funktioniert haben
die Forderung klar und unbestritten ist, also der Gläubiger eindeutig das Geld verlangen kann
die Forderung bald verjährt und man schnell eine rechtliche Sicherung braucht
Das Mahnverfahren ist jedoch nicht geeignet, wenn:
der Schuldner die Forderung bestreitet oder Gegenansprüche geltend macht. In solchen Fällen ist ein Klageverfahren sinnvoller
man unsicher über die genaue Höhe der Forderung ist. Das sollte zuerst geklärt sein.
der Schuldner außerhalb der EU lebt, da das europäische Mahnverfahren nur innerhalb der EU angewendet werden kann. In solchen Fällen sind internationale Verfahren notwendig.
Was kostet das gerichtliche Mahnverfahren?
Die Kosten des Mahnverfahrens setzen sich aus verschiedenen Gebühren zusammen. Dazu gehören die Gerichtsgebühren. Diese werden mit Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides fällig und gelten für den gesamten Prozess, also auch für den Vollstreckungsbescheid. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der Forderung.
Beispiele für die Gerichtsgebühren:
Streitwert bis 1.000 Euro: Gerichtskosten 36 Euro
Streitwert über 1.000 bis 1.500 Euro: Gerichtskosten 39 Euro
Streitwert über 1.500 bis 2.000 Euro: Gerichtskosten 49 Euro
Streitwert über 2.000 bis 3.000 Euro: Gerichtskosten 59,50 Euro
Streitwert über 3.000 bis 4.000 Euro: Gerichtskosten 70 Euro
Streitwert über 4.000 bis 5.000 Euro: Gerichtskosten 80,50 Euro
Über 5.000 Euro Streitwert: Die Gebühren steigen entsprechend an.
Zusätzlich können Anwaltskosten anfallen, wenn ein Anwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt wird. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ebenfalls nach dem Streitwert. Auch die Kosten für Rechtsdienstleister wie Inkassounternehmen müssen berücksichtigt werden.
Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich trägt der Schuldner die Kosten des Mahnverfahrens. Das bedeutet, dass alle anfallenden Gebühren und Kosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Diese werden zusammen mit der Hauptforderung und eventuellen Zinsen in den Mahn- und Vollstreckungsbescheid aufgenommen.
Vorauszahlung durch den Gläubiger: Der Gläubiger muss die Kosten jedoch zunächst vorstrecken. Das bedeutet, dass er die Gerichtsgebühren und gegebenenfalls die Anwaltskosten zunächst selbst zahlen muss. Diese Kosten kann der Gläubiger dann im Rahmen des Mahnverfahrens vom Schuldner zurückfordern.
Erstattungsanspruch: Sollte das Mahnverfahren erfolgreich sein und der Schuldner die Forderung begleichen, erhält der Gläubiger die vorgestreckten Kosten zurück. Werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können die Kosten ebenfalls durch die Pfändung vom Schuldner eingefordert werden.
Kostenrisiko: Der Gläubiger bleibt nur auf den Kosten liegen, wenn:
das Mahnverfahren fehlschlägt oder
der Schuldner zahlungsunfähig ist
Wie kann das gerichtliche Mahnverfahren vorzeitig beendet oder unterbrochen werden?
Im Laufe des gerichtlichen Mahnverfahrens gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren vorzeitig zu beenden oder zu unterbrechen. Einige Entscheidungen liegen dabei in der Hand des Gläubigers, während andere durch den Schuldner beeinflusst werden.
1. Vergleich oder außergerichtliche Einigung
Der Gläubiger kann das Mahnverfahren abbrechen, wenn sich während des Verfahrens eine außergerichtliche Einigung oder ein Vergleich mit dem Schuldner abzeichnet.
In diesem Fall einigen sich beide Parteien auf eine alternative Lösung, und das Mahnverfahren wird eingestellt. Dieser Weg kann Zeit und Kosten sparen und bietet eine schnelle Lösung, ohne dass weitere rechtliche Schritte erforderlich sind.
2. Rücknahme des Verfahrens
Der Gläubiger hat jederzeit die Möglichkeit, das Mahnverfahren zurückzunehmen, solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen oder kein Einspruch eingelegt wurde. Dies geschieht häufig, wenn sich abzeichnet, dass die Forderung aus verschiedenen Gründen nicht weiter verfolgt werden soll.
Die Rücknahme führt dazu, dass das Verfahren ohne weitere Kosten und Maßnahmen beendet wird. Wichtig ist jedoch, dass die Forderung dadurch nicht erlischt – der Gläubiger könnte zu einem späteren Zeitpunkt erneut rechtliche Schritte einleiten.
3. Sofortige Überführung in ein streitiges Verfahren
In manchen Fällen hat der Gläubiger keinen Einfluss auf den Abbruch des Mahnverfahrens:
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid:
Wenn der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird das Verfahren automatisch in ein streitiges Verfahren überführt. In diesem Fall hat der Gläubiger keine Wahlmöglichkeit und muss den Anspruch im Rahmen eines streitigen Verfahrens weiterverfolgen.
Hierbei entstehen zusätzliche Kosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, sowie ein höherer Aufwand, da das Gericht die Berechtigung der Forderung prüft. Sollte der Gläubiger den Prozess verlieren, trägt er nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die des Schuldners.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid:
Beim Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid hingegen kann der Gläubiger entscheiden, ob er die Forderung durch Klage weiterverfolgen möchte oder nicht. Entscheidet er sich für die Klage, fallen ebenfalls zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten an.
Auch hier trägt der Gläubiger im Falle einer Niederlage nicht nur seine eigenen Kosten, sondern muss möglicherweise auch die des Schuldners übernehmen. Daher sollte der Gläubiger das Kostenrisiko sorgfältig abwägen, bevor er den Weg ins streitige Verfahren wählt.