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Das gerichtliche Mahnverfahren startet mit der Beantragung eines Mahnbescheids. Damit sollen offene Forderungen auf einfache Weise geltend gemacht werden. Bereits bei diesem ersten Schritt entstehen jedoch Kosten, die der Gläubiger zunächst tragen muss.
Diese Gebühren richten sich nach dem Streitwert, also der Höhe der Forderung. Das bedeutet: Je höher der Betrag, desto höher auch die Gebühren.
Die Gerichtskosten, auch als Antragsgebühren bezeichnet, fallen direkt bei der Beantragung des Mahnbescheids an. Diese Grundgebühr deckt die Arbeit des Mahngerichts ab, das den Antrag prüft und den Mahnbescheid erstellt. Der Betrag dieser Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der geltend gemachten Forderung.
Dabei beträgt die Gebühr eine halbe Gebühr (0,5-fach) des regulären Gebührensatzes, mit einer festgelegten Mindestgebühr von 36 €. Das bedeutet:
Für niedrige Streitwerte, bei denen die halbe Gebühr weniger als 36 € betragen würde, gilt dennoch die Mindestgebühr von 36 €.
Sobald die halbe Gebühr den Betrag von 36 € übersteigt (abhängig vom Streitwert), wird die Gebühr entsprechend höher angesetzt.
Die Gebührensätze sind gesetzlich festgelegt und steigen in Abstufungen mit dem Streitwert:
Streitwert bis 1.000 Euro: Gerichtskosten 36 Euro
Streitwert über 1.000 bis 1.500 Euro: Gerichtskosten 39 Euro
Streitwert über 1.500 bis 2.000 Euro: Gerichtskosten 49 Euro
Streitwert über 2.000 bis 3.000 Euro: Gerichtskosten 59,50 Euro
Streitwert über 3.000 bis 4.000 Euro: Gerichtskosten 70 Euro
Streitwert über 4.000 bis 5.000 Euro: Gerichtskosten 80,50 Euro
Da der Gläubiger der Antragsteller ist, muss er diese anfänglichen Kosten des Mahnverfahrens zunächst selbst tragen. Das bedeutet, dass die Gebühren für die Beantragung und Zustellung des Mahnbescheids vorfinanziert werden müssen. Sollten die Forderungen jedoch erfolgreich eingetrieben werden, können die entstandenen Kosten dem Schuldner auferlegt werden und der Gläubiger kann sie zurückfordern.
Sollte der Schuldner nach Ausstellung des Mahnbescheids nicht zahlen, hat der Gläubiger die Möglichkeit, das Verfahren fortzusetzen und den nächsten Schritt in Richtung Zahlung zu unternehmen. In diesem Fall kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Es macht dabei wenig Sinn, nach dem Mahnbescheid auf diesen Schritt zu verzichten, da ohne Vollstreckungsbescheid keine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Somit wäre der gesamte Aufwand des Mahnverfahrens vergebens, und die Schulden könnten nicht rechtlich durchgesetzt werden.
Dieser Bescheid erlaubt es, bestimmte Zwangsmaßnahmen zur Eintreibung der Schulden einzuleiten. Mit diesen Maßnahmen gehen jedoch zusätzliche Kosten einher, die deutlich höher ausfallen können als die anfänglichen Gerichtskosten.
Die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids ist eine wichtige Maßnahme im Mahnverfahren, da sie es dem Gläubiger ermöglicht, Zwangsvollstreckungen einzuleiten. Ein Verzicht darauf würde das Mahnverfahren unvollständig und damit ineffektiv machen.
Ein Vollstreckungsbescheid verursacht selbst keine zusätzlichen Kosten. Die Gebühren dafür sind bereits im kostenpflichtigen Antrag auf Mahnbescheid enthalten, jedoch wird der Vollstreckungsbescheid nicht automatisch beantragt – dieser Schritt muss separat erfolgen.
Die Kosten des gesamten Mahnverfahrens richten sich nach dem Gegenstandswert der Forderung. Nur wenn das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid nicht zustellen kann, können weitere Gebühren für Adressermittlung und Zustellung anfallen.
Falls der Schuldner weiterhin nicht zahlt, können weitere Zwangsmaßnahmen wie eine Pfändung notwendig werden. Für diese Zwangsvollstreckungen wird häufig ein Gerichtsvollzieher beauftragt. Der Gerichtsvollzieher kann z. B. pfändbare Gegenstände des Schuldners beschlagnahmen oder eine Lohnpfändung veranlassen.
Jede dieser Maßnahmen verursacht zusätzliche Kosten, die dem Gläubiger in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Gerichtsvollzieherkosten hängt vom Umfang und der Art der durchgeführten Maßnahmen ab. Soll z. B. ein Auto beschlagnahmt oder ein regelmäßiges Einkommen gepfändet werden, können die Kosten entsprechend höher ausfallen.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Kosten im weiteren Verfahrensverlauf steigen, je mehr Schritte zur Durchsetzung der Forderung notwendig sind. Diese zusätzlichen Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen und Gerichtsvollzieher werden in der Regel dem Schuldner auferlegt, sofern der Gläubiger erfolgreich ist. Sollte der Gläubiger jedoch den Prozess verlieren oder das Verfahren abbrechen, bleibt er selbst auf diesen Kosten sitzen.
Für die Unterstützung im Mahnverfahren beauftragen viele Gläubiger Anwälte oder Inkassodienstleister. Dies bringt zusätzliche Kosten mit sich, die in verschiedenen Abschnitten des Verfahrens anfallen können.
Anwaltskosten: Anwälte berechnen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), und diese hängen ebenfalls vom Streitwert ab. Die Kosten können schnell steigen, vor allem wenn der Anwalt das Verfahren in mehreren Stufen begleitet.
Inkassokosten: Inkassodienstleister berechnen Gebühren, die vom Aufwand und der Höhe der Forderung abhängen. Auch diese Kosten können zunächst auf den Gläubiger zukommen, werden aber im Normalfall dem Schuldner angelastet.
Falls der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, übernimmt dieses meist die Vorfinanzierung der Verfahrenskosten, einschließlich der Mahn- und Zustellungsgebühren. Das Inkassounternehmen organisiert und koordiniert die weiteren Schritte, einschließlich Widersprüchen und Zwangsvollstreckungen.
Im Erfolgsfall fordert das Inkassounternehmen die gesamten Verfahrenskosten und die Inkassogebühren vom Schuldner zurück. Kommt es zu einem negativen Ausgang oder einer Verfahrenseinstellung, bleibt der Gläubiger unter Umständen dennoch auf den Kosten sitzen, je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Inkassounternehmen.
Wenn der Schuldner mit dem Mahnbescheid nicht einverstanden ist, kann er Widerspruch einlegen. Ähnlich ist es beim Vollstreckungsbescheid, wo der Schuldner Einspruch einlegen kann. Diese Schritte führen das Verfahren in die nächste Phase und verursachen zusätzliche Gerichtskosten.
Der Widerspruch des Schuldners bedeutet, dass die Forderung nun vor Gericht geprüft werden muss, was weitere Kosten verursacht. Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert.
Wichtig ist, dass der Gläubiger nach einem Widerspruch selbst entscheiden kann, ob er den Fall in ein streitiges Verfahren überführen möchte. Ohne diese Entscheidung endet das Verfahren nach dem Widerspruch.
Legt der Schuldner Einspruch ein, geht der Fall in eine ausführliche Prüfung durch einen Richter über. Auch hier fallen zusätzliche Gebühren an, die der Gläubiger zunächst trägt.
Anders als beim Widerspruch ist der Gläubiger jedoch verpflichtet, sich im Verfahren zu verteidigen, da es sonst zu einem Versäumnisurteil gegen den Gläubiger kommen kann. Ein solches Urteil kann die ursprüngliche Forderung des Gläubigers zunichtemachen.
Durch solche Einsprüche und Widersprüche können sich die Kosten für den Gläubiger erhöhen, da das Verfahren in jedem Schritt komplexer und aufwendiger wird.
Die Frage der Kostenübernahme ist entscheidend für Gläubiger und Schuldner. Am Ende des Verfahrens gilt in der Regel: Der Schuldner übernimmt die Kosten, wenn das Verfahren erfolgreich ist und die Forderung berechtigt war. Es gibt jedoch auch andere Szenarien:
Schuldner trägt die Kosten: Gewinnt der Gläubiger das Verfahren, muss der Schuldner die gesamten Verfahrenskosten – einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten – tragen.
Gläubiger trägt die Kosten: Wird das Verfahren zugunsten des Schuldners entschieden oder bricht der Gläubiger das Verfahren ab, bleibt er auf den Kosten sitzen.
Kostenteilung bei Vergleich: Bei einem Vergleich einigen sich Gläubiger und Schuldner oft auf eine Kostenaufteilung. Das bedeutet, dass beide Parteien einen Teil der Verfahrenskosten tragen.
Die Kostenübernahme hängt also stark davon ab, wie sich das Verfahren entwickelt und wie die Entscheidung letztlich ausfällt.
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