Vollstreckungsbescheid

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Was ist der Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der es dem Gläubiger ermöglicht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Ohne diesen vollstreckbaren Titel wäre es dem Gläubiger nicht möglich, Pfändungen zu beantragen oder Zwangsvollstreckungsaufträge zu erteilen.

Er wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Mahnbescheids beantragt und stellt sicher, dass der Gläubiger seine Forderungen durch rechtliche Mittel eintreiben kann.

Voraussetzungen für den Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid kann nur dann beantragt werden, wenn der Schuldner auf den zuvor zugestellten Mahnbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen Widerspruch eingelegt hat. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids.

Antragstellung

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist stellt der Gläubiger beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Das Gericht prüft den Antrag auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit.

Ausstellung und Zustellung

Das Amtsgericht erlässt den Vollstreckungsbescheid und veranlasst dessen Zustellung an den Schuldner. Der Schuldner hat nun nochmals die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

Erhebt der Schuldner keinen Einspruch innerhalb der zweiwöchigen Frist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Der Gläubiger hat nun einen vollstreckbaren Titel in der Hand, der es ihm ermöglicht, verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten.

Was kostet der Vollstreckungsbescheid?

Die Kosten für einen Vollstreckungsbescheid setzen sich hauptsächlich aus einer 0,5-Gebühr gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusammen, die sich nach dem Streitwert richtet und vom Gläubiger zunächst vorgestreckt werden muss. Separate Gerichtsgebühren fallen nicht an, da diese bereits mit dem Mahnbescheid abgerechnet werden.

Zusätzliche Kosten: Neben den Gerichtsgebühren können weitere Kosten anfallen, insbesondere wenn ein Anwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt wird. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ebenfalls nach dem Streitwert. Typischerweise umfassen sie:

  • Anwaltskosten: Diese können je nach Aufwand und Streitwert variieren. Ein einfacher Vollstreckungsbescheid verursacht in der Regel geringere Anwaltskosten als ein komplexerer Fall.

  • Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen notwendig werden, entstehen weitere Kosten, wie Gebühren für den Gerichtsvollzieher, die ebenfalls vom Schuldner getragen werden müssen.

Kosten bei Beauftragung eines Inkassobüros: Wenn der Gläubiger ein Inkassobüro beauftragt, übernimmt dieses in der Regel die Vorauszahlung der anfallenden Kosten. Dies umfasst:

  • Inkassokosten: Das Inkassobüro erhebt Gebühren für seine Dienstleistung, die vom Schuldner getragen werden müssen. Diese Gebühren sind abhängig vom Streitwert und dem Aufwand des Inkassobüros.

  • Gerichtsgebühren und Anwaltskosten: Das Inkassobüro übernimmt die Vorauszahlung der Gerichtsgebühren und gegebenenfalls der Anwaltskosten. Diese Kosten werden dann im Mahnverfahren zusammen mit der Hauptforderung und den Inkassokosten vom Schuldner eingefordert.

Infografik zu den Gebühren anhand des Prozesses im gerichtlichen Mahnverfahren.

Wer trägt die Kosten des Vollstreckungsbescheids?

Grundsätzlich trägt der Schuldner die Kosten des Vollstreckungsbescheids, wenn er die Forderung begleicht. Das bedeutet, dass alle anfallenden Gebühren und Kosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Diese werden zusammen mit der Hauptforderung und eventuellen Zinsen im Vollstreckungsbescheid aufgenommen.

Vorauszahlung durch den Gläubiger: Der Gläubiger muss keine Gerichtskosten für den Vollstreckungsbescheid vorstrecken, da diese bereits mit den Kosten für den Mahnbescheid abgedeckt sind. Die Anwaltskosten werden direkt dem Schuldner angelastet, sodass der Gläubiger nicht in Vorleistung gehen muss. Diese Kosten kann der Gläubiger dann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vom Schuldner zurückfordern.

Erstattungsanspruch: Sollte das Vollstreckungsverfahren erfolgreich sein und der Schuldner die Forderung begleichen, erhält der Gläubiger die vorgestreckten Kosten zurück. Werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können die Kosten ebenfalls durch die Pfändung vom Schuldner eingefordert werden.

Wie lange dauert der Vollstreckungsbescheid?

Die Dauer des Prozesses eines Vollstreckungsbescheids hängt von mehreren Faktoren ab. Hier sind die Schritte und deren typische Dauer:

1. Antragstellung (1-2 Tage)

Nachdem die Widerspruchsfrist des Mahnbescheids abgelaufen ist und der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat, stellt der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dies kann schriftlich oder online erfolgen und dauert in der Regel ein bis zwei Tage.

2. Bearbeitung durch das Gericht (wenige Tage bis 2 Wochen)

Das Amtsgericht prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese Prüfung und die Ausstellung des Vollstreckungsbescheids erfolgen in der Regel innerhalb von wenigen Tagen bis maximal zwei Wochen, abhängig von der Arbeitsbelastung des Gerichts.

3. Zustellung des Vollstreckungsbescheids (einige Tage bis 2 Wochen)

Nachdem der Vollstreckungsbescheid ausgestellt wurde, muss er dem Schuldner zugestellt werden. Diese Zustellung erfolgt durch die Post oder einen Gerichtsvollzieher und kann einige Tage bis zu zwei Wochen dauern, abhängig von der Erreichbarkeit des Schuldners.

4. Einspruchsfrist (2 Wochen)

Der Schuldner hat ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verkürzt werden.

Gesamtdauer (4-6 Wochen)

Insgesamt dauert der gesamte Prozess vom Antrag auf den Vollstreckungsbescheid bis zur Zustellung und dem Ablauf der Einspruchsfrist in der Regel zwischen vier und sechs Wochen, vorausgesetzt, es treten keine außergewöhnlichen Verzögerungen auf.

Faktoren, die die Dauer beeinflussen können

  • Arbeitsaufkommen des Gerichts: Wenn das zuständige Gericht stark ausgelastet ist, kann sich die Bearbeitung verzögern.

  • Erreichbarkeit des Schuldners: Schwierigkeiten bei der Zustellung des Vollstreckungsbescheids können den Prozess verlängern.

  • Fehlerhafte Anträge: Unvollständige oder fehlerhafte Anträge müssen korrigiert und erneut eingereicht werden, was zusätzliche Zeit in Anspruch nimmt.

Was passiert, wenn Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wurde?

Wenn der Schuldner Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegt, wird das Mahnverfahren automatisch beendet, und es geht direkt in ein streitiges Verfahren über. Ein Einspruch bedeutet, dass der Schuldner weiterhin die Forderung bestreitet. Der Einspruch kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgen und muss schriftlich beim Gericht eingehen.

Was passiert nach dem Einspruch?

  1. Automatische Überführung ins streitige Verfahren:
    Sobald der Einspruch eingegangen ist, wird das Mahnverfahren automatisch beendet, und das Verfahren wird vor Gericht als streitiges Verfahren fortgesetzt. Das Gericht prüft nun, ob die Forderung berechtigt ist. Beide Parteien (Gläubiger und Schuldner) haben die Möglichkeit, ihre Beweise und Argumente vorzulegen.

  2. Streitiges Verfahren:
    Im Klageverfahren wird der Richter alle vorgelegten Beweise und Argumente prüfen. Der Gläubiger muss die Rechtmäßigkeit seiner Forderung darlegen und nachweisen. Sollte der Gläubiger den Fall gewinnen, wird ein vollstreckbares Urteil erlassen, das die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Wenn der Gläubiger verliert, wird die Forderung abgewiesen.

Wichtig für Gläubiger:

Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bedeutet, dass der Fall ohne weitere Entscheidungsmöglichkeit in ein streitiges Verfahren übergeht. Dies führt zu einem erhöhten Aufwand und zusätzlichen Kosten. Daher ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein, wenn es zu einem streitigen Verfahren kommt.